Namensrecht

Namensrecht

Unter dem Titel Namensrecht soll hier die Frage behandelt werden, wann die Änderung eines (Familien-)Namens möglich ist. Nicht gemeint ist hier das Recht am eigenen Namen und die Möglichkeiten der Abwehr gegen Beeinträchtigungen (vgl. § 12 BGB).

Eine Änderung des Namens kommt im Zuge einer Hochzeit infrage, was landläufig bekannt ist. Welche Möglichkeiten hier bestehen, soll sogleich gezeigt werden. Daneben gibt es aber auch noch weitere Möglichkeiten seinen Namen (oder den des Kindes) zu ändern. Gemeint ist natürlich die offizielle Änderung des Namens und keine Künstlernamen oder Aliasnamen. Auch Spitznamen wollen wir uns hier nicht näher betrachten (Achtung: Juristenhumor).

Auf die Voraussetzungen der beiden von uns gemeinten Anlässe zur Namensänderung (Hochzeit oder eigenständige Namensänderung) geht dieser Artikel ein und beleuchtet auch die Voraussetzungen der Namensänderung bei Kindern aus einer vorherigen Partnerschaft (Einbenennung).

Die Namensänderung bei Hochzeit / Heirat

 

Wann wird die Namensänderung festgelegt?

 

Bei der Anmeldung der Eheschließung in Ihrem Standesamt werden Sie bereits gefragt, welchen Ehenamen Sie führen möchten. Bei der Trauung wird der Ehename nochmals genannt und Sie werden gefragt, ob diese Namenswahl noch gilt. Den bislang geführten Geburtsnamen können Sie damit ablegen, um einen gemeinsamen Familiennamen mit dem Ehegatten, den sogenannten Ehenamen, zu führen.

 

Die Unterschrift auf dem Standesamt leisten Sie bereits mit Ihrem ausgewählten und ggf. für einen Ehegatten neuen Namen. Diese Namensänderung ist ab diesem Zeitpunkt offiziell gültig.

 

TIPP: Überlegen Sie sich vor dem ersten Temin auf dem Standesamt gemeinsam mit Ihrem Partner welchen Ehenamen Sie in Zukunft führen möchten und üben Sie die neue Unterschrift. Denken Sie auch daran, welchen Namen ggf. Ihre Kinder in Zukunft tragen werden und ob Ihnen dieser zusagt.

 

Welche Möglichkeiten der Namensänderung habe ich im Zuge der Eheschließung?

 

Beispiele für mögliche Familiennamen bei der Heirat

 

Namen vor der Heirat: Frau Marion Meier / Herr Siggi Schmidt

 

Fall Mögliche Nachnamen Nachname (Familienname) der Kinder
1 Familie Schmidt
Siggi Schmidt, Marion Schmidt (geb. Meier)
Schmidt
2 Familie Meier
Siggi Meier (geb. Schmidt), Marion Meier
Meier
3 Beide behalten Ihren Namen:
Frau Meier / Herr Schmidt
einer der beiden Nachnamen für alle zukünftigen Kinder (muss spätestens 1 Monat nach der Geburt bestimmt werden)
4 Doppelname Ehefrau
Marion Schmidt-Meier o. Marion Meier-Schmidt,
Siggi Schmidt
Schmidt
5 Doppelname Ehemann
Siggi Schmidt-Meier o. Siggi Meier-Schmidt, Marion Meier
Meier

 

Einen Doppelnamen darf nur einer der beiden Partner auswählen! Existiert bereits vor der Heirat bei einem der Partner ein Doppelname kann dieser auch als Familienname gewählt werden. Dreifachnamen sind allerdings nicht erlaubt, so wird die Entstehung von Bandwurm-Namen im Laufe unterbunden.

 

Haben Sie geheiratet und soll ihr Kind aus vorheriger Partnerschaft den Namen ihres neuen Ehegatten annehmen?

 

Der wohl häufigste Fall, dass ein Kind einen anderen Familiennamen annehmen soll oder will ist, die Wiederheirat eines Elternteils. Das Kind soll den gleichen Ehenamen wie sie selbst und der neue Ehegatte tragen. Dieses Verfahren wird Einbenennung genannt und in § 1618 BGB geregelt. Die Namensänderung bzw. Einbenennung ändert im Gegensatz zur Adoption nichts an den Verwandschaftsverhältnissen! Es findet also beispielsweise keine erbrechtliche Neuordnung statt.

 

Es gibt grundsätzlich zwei Formen der Einbenennung:

 

  • die exklusive Einbenennung, also den Austausch Nachnamens des Kindes durch den neuen Ehenamen, und
  • die additive Einbenennung, d.h. die Fortführung des alten Namens neben dem neuen („Doppelname“)

 

Voraussetzungen

 

Unproblematisch ist die Namensänderung in beiden Varianten, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat oder beim gemeinsamen Sorgerecht der andere der Einbenennung zustimmt. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es auch selbst der Einbenennung zustimmen.
Dies wird aber eher der Ausnahmefall sein. In den meisten Fällen stimmt der leibliche Vater der Kinder nicht zu, sondern besteht darauf, dass die Kinder seinen Namen behalten.

 

Es gibt hier dann nur die Möglichkeit diese Einwilligung in die Einbenennung vom Familiengericht nach § 1618 Satz IV BGB ersetzen zu lassen.

 

Hohe Anforderungen der Ersetzung der Einwilligung bei der exklusiven Einbenennung

 

Die exklusive Einbenennung meint, dass ausschließlich der neue Ehename zum Familiennamen des Kindes wird. Der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung ist vor dem Familiengericht zu stellen und alle Beteiligten sind persönlich anzuhören. Da ein möglicher Interessengegensatz bei Kind und der Antrag stellenden Mutter gegeben sein könnte, wird dem Kind ein Verfahrenspfleger an die Seite gestellt.

 

Die Einwilligung des Vaters kann nur dann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Der Begriff erforderlich ist in der Praxis schwer zu erfüllen. Eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters darf durch das Gericht nur dann erfolgen, wenn sie aus Gründen des Kindeswohles unabdingbar nötig ist. Das Gericht muss feststellen, dass ohne die Ersetzung konkrete Schäden für das Kind zu befürchten sind.

 

In jedem Fall ist die Einbenennung der Ausnahmefall und wird von den Gerichten meist abgelehnt. Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung und stichhaltigen Argumentation, warum eine Namensänderung zum Wohle des Kindes unbedingt notwendig ist. Einige Beispiele, in denen die Einwilligung ersetzt wurde:

  • der Vater hat seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinem Kind und wünscht auch keinerlei Umgang,
  • der Vater hat seit drei Jahren sein Umgangsrecht nicht wahrgenommen, er hat kein Kindesunterhalt gezahlt und hat sogar seine Bereitschaft zur Einwilligung in die Stiefkindadoption erklärt,
  • ein 9 Jahre altes Kind führte seit drei Jahren (unberechtigt) den Namen seiner neuen Familie und war allen Menschen nur unter diesem Namen bekannt.

 

Geringere Anforderung bei Bildung eines Doppelnamens, sog. „additive Einbenennung“

 

Sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung nicht gegeben, wird das Familiengericht als letzte Maßnahme zu prüfen haben, ob durch eine weniger einschneidende Maßnahme dem Kindeswohl Rechnung getragen werden kann. Als milderes Mittel ist die Bildung eines Doppelnamens gemäß § 1618 Satz 2 BGB (die additive Einbenennung) anzusehen. Für diese additive Einbenennung sind geringere Anforderungen nötig. Hier wird im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und des die Einwilligung verweigernden Vater stattfinden. Eine gut nachvollziehbare Argumentation, warum die Kindesinteressen überwiegen, stellt die Weichen für die positive Entscheidung des Gerichts. Gerne berate und vertrete ich Sie in den Verfahren zur Namensänderung!

 

Ändert sich durch die Scheidung etwas am Nachnamen?

 

Nur durch die Ehescheidung ändert sich der einst als Ehename bestimmte Namen nicht. Dieser kann also nach Ehescheidung einfach fortgeführt werden. Eine Möglichkeit zur Untersagung besteht ohne eine entsprechende ehevertragliche

 

Jeder Ehegatte kann den vor der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen oder seinen Geburtsnamen nach der Scheidung wieder annehmen.

 

Beispiel: Herr Schmidt, der während der Ehe Herr Meier hieß, kann seinen alten Namen Schmidt wieder annehmen.

 

Kann ich den Namen aus einer früheren Ehe an meinen neuen Ehegatten weitergeben?

 

Der er heiratete Name kann, sofern nach der Scheidung nicht abgelegt, auch an einen neuen Lebenspartner bei Eheschließung weitergegeben werden. Wenn Sie nicht möchten, dass ihr Name nach der Scheidung weitergegeben wird, empfiehlt es sich eine Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages hierzu abzuschließen. Eine ehevertragliche Abrede darüber, dass der Ehename bei einer Scheidung abzulegen und der frühere Name wieder anzunehmen ist, ist grundsätzlich zulässig.

 

Die Namensänderung ohne Eheschließung bzw. Scheidung

 

Wann lässt sich der Familienname ohne Eheschließung ändern?

 

Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ihren Familiennamen, auch Nachname genannt, ändern lassen (§ 3 Abs. 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, NamÄndG). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ihr Nachname anstößig oder lächerlich ist und es nachvollziehbar ist, dass sie darunter leiden. Von der Namensänderung werden auch ihre minderjährigen Kinder erfasst.

 

Änderung des Vornamens

 

Bbenso wie bei der Änderung des Familiennamens (ohne Heirat), ist für die Änderung eines Vornamens ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) notwendig. Wann jedoch ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Ganz allgemein sind als wichtige Gründe anerkannt worden, wenn ihr Vorname anstößig oder lächerlich ist und es nachvollziehbar ist, dass sie darunter leiden. Die Hürde für die Änderung eines Vornamens ist im Allgemeinen auch tiefer, als für die Änderung des Familien-bzw. Nachnamens.

 

Wo muss ich mich hinwenden, wenn ich meinen Namen (Vor- oder Familiennamen) ändern lassen will?

 

Über eine Namensänderung entscheidet die Verwaltung vor Ort. Zuständig ist die bei der Stadt bzw. Gemeinde befindliche Namensänderungsbehörde. Oft handelt es sich dabei um das Einwohneramt oder das Standesamt. Bei diesem muss man die gewünschte Namensänderung schriftlich beantragen. Dafür gibt es Antragsformulare bei der jeweiligen Behörde. Im Antrag sind die Gründe ausführlich darzustellen. Das Formular nennt zudem, welche Unterlagen man beifügen muss wie etwa beglaubigte Kopien von Reisepass bzw. Ausweis. Wichtig ist, die Begründung gleich stichhaltig vorzubringen und entsprechend zu formulieren. Es macht Sinn, hiermit einen im Namensrecht versierten Rechtsanwalt zu beauftragen, damit die Änderung möglichst reibungslos klappt.

 

Was kann ich tun wenn eine Namensänderung abgelehnt wurde?

 

Lehnt die Behörde die Änderung ab, ergeht ein Bescheid, gegen den man Widerspruch oder bundeslandabhängig sofort Klage zum Verwaltungsgericht einlegen kann. Spätestens an dieser Stelle sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, wenn sie ihren Namen weiterhin ändern lassen möchten.

 

Hinweis: Häufig verweist die Behörde vorab zur Kostenvermeidung darauf, den Antrag zurückzuziehen, wenn sie der Änderung nicht nachkommen will. Denn auch bei einer ablehnenden Entscheidung werden Gebühren fällig, auch wenn regelmäßig nur zu einem Bruchteil im Vergleich zur erfolgreichen Namensänderung.

 

Was kostet eine Namensänderung?

 

Für das Namensänderungsverfahren bei Änderung des Familiennamens können Gebühren von 2,50 Euro bis hin zu 1.022 Euro pro Person verlangt werden. Erfahrungsgemäß ist an dieser Stelle mit 250 bis 600 € zu rechnen. Bei Änderung des Vornamens können es zwischen 2,50 Euro und 255 Euro sein. Meist bewegt sich die Gebühr um 150 bis 200 Euro.

 

Nicht vergessen werden dürfen die Kosten für die notwendige Änderung verschiedener Dokumente wie Ausweise und Führerschein. Denken Sie daran, ihren Arbeitgeber, den Vermieter sowie ihre Bank und Ihre Versicherungen schnell über den neuen Namen zu informieren. Gleiches gilt für diverse Vertragspartner, wie z.B. den Anbieter ihres Mobilfunkvertrages. Ansonsten müssen Sie mit Verzögerungen, beispielsweise bei einer Kündigung ihres Vertrages, rechnen.