Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein
gemeinschaftliches Testament errichten, das sogenannte Ehegattentestament. Ohne
ein Testament greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge: ein Ehepartner
würde nur dann zum Alleinerben, wenn es neben ihm keine anderen gesetzlich
festgelegten Erben also Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern des Erblassers
mehr gibt.

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments:

Die erste Besonderheit kennen Sie bereits: ein
gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften der §§ 2265 BGB können nur
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner richten. Eine weitere Besonderheit
besteht in dem Wesen der Gemeinschaftlichkeit, d.h. dass der Entschluss zur Errichtung
von beiden Ehegatten ausgehen muss. Wie ein herkömmliches Testament kann das gemeinschaftliche
Testament bzw. Ehegattentestament privatschriftlich oder öffentlich, d. h. zur
Niederschrift eines Notars, errichtet werden.

Formerleichterung nach § 2267 BGB bei Erfassen nur einer
Urkunde:

Wenn sich die Ehegatten für die privatschriftliche Form
entscheiden, reicht es gemäß der Vorschrift des § 2267 BGB aus, wenn nur einer
der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte
die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Wichtig ist, dass der
mitunterzeichnende Ehegatte hierbei angibt, zu welcher Zeit (Tag, Monat und
Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Möglichkeit der Errichtung durch zwei getrennte Urkunden:

Es ist aber auch möglich, zwei getrennte Testamente und diese
sogar in zeitlichem Abstand voneinander zu verfassen. Entscheiden Sie sich für
diese Variante, also für zwei privatschriftliche Einzeltestamente, muss jeder
Ehegatte seine eigene letztwillige Verfügung vollständig und eigenhändig
schreiben sowie unterschreiben oder aber einen Notar mit der Beurkundung
beauftragen. Zusätzlich muss sich dann auch noch der Wille beider Ehegatten zum
gemeinschaftlichen Testieren aus beiden Urkunden ergeben.

Praxistipp:

Ein notariell errichtetes Testament ist nicht unbedingt
notwendig, aber in der Regel zu empfehlen. Auf jeden Fall aber sollten Sie sich
vor der Errichtung eines Testaments von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt
beraten lassen. Nicht alle Notare haben die notwendigen Spezialkenntnisse oder
nehmen sich die notwendige Zeit für eine durchdachte Regelung. Durch nicht
eindeutige Testamente entstehen den Erben oftmals zahlreiche Probleme, die
durch eine gründliche Beratung leicht zu vermeiden sind. Dies dient natürlich
auch dem Andenken des Testators, wenn er den Erben Zeit, Geld und Nerven für erbrechtliche
Auseinandersetzungen erspart.

Ehegattentestament und Scheidung:

Im Falle der Ehescheidung wird ein Ehegattentestament gemäß
§ 2268 i. V. M. 2077 BGB seinem ganzen nach Inhalt in der Regel unwirksam.
Etwas anderes gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass die ursprünglich gemeinsam
getroffene letztwillige Verfügung auch nach der Ehescheidung Bestand haben soll.
Beweisen muss den sog. Aufrechterhaltungswillen der Ehegatte, der sich auf die
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament beruft. Heiraten sich geschiedene
Eheleute einander erneut, wird ihr zuvor gemeinschaftlich errichtetes Testament
übrigens nicht allein deshalb wieder wirksam.

Abänderung eines Ehegattentestaments bezüglich einseitiger
und wechselseitiger Anordnungen:

Zu Lebzeiten beider Eheleute können Änderungen, die beide
wünschen, problemlos vorgenommen werden. Denken Sie hierbei daran, die Änderung
formwirksam (handschriftlich oder notariell) vorzunehmen und mit Datum und Ort zu
versehen. Möchte nur ein Ehegatte Änderungen oder insgesamt vom
Ehegattentestament Abstand nehmen, geht das durch Widerruf, jedoch häufig nur
zu Lebzeiten des anderen Ehegatten.