Vaterschaft

Die Vaterschaft

Bei der Geburt eines Kindes steht eines fest; nämlich wer die Mutter des Kindes ist. So lautet auch die dazugehöriger Vorschrift ganz lapidar: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Beim Vater wird es schon schwieriger. Neben der rechtlichen Zuordnung eines Mannes als Vater, kann es hiervon abweichend den biologischen bzw. leiblichen Vater oder Erzeuger geben sowie den sozialen Vater, der ohne rechtlich als Vater zu gelten oder mit dem Kind blutsverwandt zu sein, die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernimmt. Ein Kind kann folglich mehr als nur einen Vater haben.

Die rechtliche Vaterschaft

…besteht in den folgenden drei Situationen (§ 1592 BGB):

  • Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Diese Regelung findet unter Umständen keine Anwendung, wenn das Kind zwar während der Ehe, aber nach einem Antrag auf Ehescheidung geboren wurde. Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns geboren, so gilt der verstorbene Ehemann grundsätzlich als Vater.
  • Vater ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Anerkennung kann vorerst als unwirksam gelten, solange ein anderer Mann – etwa wegen bestehender Ehe zum Zeitpunkt der Geburt – als Vater des Kindes gilt. Erst mit erfolgreicher Anfechtung dieser Scheinvaterschaft wird die Anerkennung des Vaters wirksam.
  • Vater ist außerdem noch der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Vaterschaftsanfechtung

Nach dem Gesetz gilt ein Mann unter bestimmten Voraussetzungen als Vater eines Kindes (§ 1592 BGB): Vater eines Kindes ist der Mann, der 1. zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, 2. der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Es damit möglich, dass der Mann nach dem Gesetz der rechtliche Vater, aber nicht der leibliche Vater ist. Er hat dann die Möglichkeit, seine Vaterschaft anzufechten.

Wer darf die Vaterschaft anfechten?

Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

  • Der rechtliche Vater, also der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkennt hat
  • Der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit intim verkehrt zu haben
  • Die Mutter des Kindes
  • Das Kind selbst

Die Anfechtung durch den biologischen bzw. leiblichen Vater

Der leibliche Vater kann die Vaterschaft eines anderen nur unter strengen Voraussetzungen anfechten:

  1. Zunächst muss er an Eides statt versichern, der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
  2. Dann darf zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehen.
  3. Schließlich muss der Anfechtende der biologische Vater des Kindes sein.

Die biologische Vaterschaft muss durch ein genetisches Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest) nachgewiesen sein.

Was tun bei Zweifeln an der Vaterschaft?

Vor Gericht muss schlüssig dargelegt werden, warum die Vaterschaft angezweifelt wird. Dies können die Ergebnisse eines Vaterschaftstests, aber auch die Kenntnis von einem „Seitensprung“ der Frau oder die fehlende Zeugungsfähigkeit sein. Bloße Vermutungen oder Zweifel, z.B. wegen einer fehlenden Ähnlichkeit des Kindes mit dem Vater, reichen regelmäßig nicht aus. An dieser Stellte ist eine nachvollziehbare Argumentation unbedingt erforderlich.

Keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind

Der biologische Vater kann die Vaterschaft eines (nur) rechtlichen Vaters aber nur dann (erfolgreich) anfechten, wenn dieser mit dem Kind in keiner sozial-familiären Beziehung steht.

Das Bestehen oder das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung ist damit der zentrale Punkt einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung. Die Vorschrift des § 1600 Abs. 3 BGB definiert ihr Vorliegen und stellt eine (widerlegbare) Vermutung auf:

Eine sozial-familiäre Beziehung besteht demnach dann, wenn der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Eine Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters ist damit eine Angelegenheit, die eine genaue Betrachtung des Einzelfalls und der aktuellen Rechtsprechung sowie eine gute Argumentation erfordert.

Darf ich heimlich einen Vaterschaftstest machen?

Es dürfen grundsätzlich keine heimlichen Vaterschaftstests vorgenommen werden. Ein Vaterschaftstest, bzw. nach dem Gesetzeswortlaut die sogenannte genetische Abstammungsuntersuchung, setzt die vorherige Zustimmung des Kindes bzw. der Mutter voraus, wenn das Kind noch zu klein ist. Wird die Einwilligung verweigert, kann das Familiengericht diese Einwilligung ersetzen (§ 1598 a Abs. 2 BGB). Die Familiengerichte tun dies nach Darlegung von berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Vaterschaft zugunsten des leiblichen Vaters regelmäßig auch, außer wenn das Wohl eines noch minderjährigen Kindes durch den Test erheblich gefährdet wäre. Auch hier ist damit eine gute Argumentation gefragt.

Der Vaterschaftstest dient zunächst nur der Ermittlung der genetischen Abstammung. Das positive Ergebnis eines Vaterschaftstests bedeutet nicht, dass der leibliche Vater nun auch der rechtliche Vater ist. Mit anderen Worten: der Vaterschaftstest alleine wird (noch) nicht zu einer Ab- bzw. Anerkennung der Vaterschaft führen. Dies ist im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen.

Innerhalb welcher Frist kann die Vaterschaft angefochten werden und vom wem?

Anfechtung durch biologischen Vater

Die Anfechtungsfrist für den biologischen Vater beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Anfechtung durch das Kind

Wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes (im Regelfall die Mutter) die Vaterschaft nicht für das Kind angefochten hat, so hat das Kind aber Vollendung des 18. Lebensjahres noch einmal ein eigenes Anfechtungsrecht für zwei Jahre. § 1600 b Abs. 6 BGB bestimmt zudem, dass die Anfechtungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn das Kind Kenntnis von Umständen erhält, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft unzumutbar für das Kind werden.

Welche Wirkungen hat die Vaterschaftsanfechtung?

Die Vaterschaftsanfechtung beseitigt mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Anerkennung der Vaterschaft das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Mann und dem Kind. Mit erfolgreicher Durchführung der Anfechtungsklage entfallen dann sämtliche Rechtsfolgen der bisherigen rechtlichen Vaterschaft – etwa Unterhaltsverpflichtungen oder das Recht auf Umgang. Ein Mann, der seine Vaterschaft einst anerkannt hatte und später erfolgreich angefochten hat, ist damit nicht weiter zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind verpflichtet.

Ob und wen Sie als „nur“ rechtlicher Vater (Scheinvater) für bereits geleisteten Unterhalt auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können, erfahren Sie hier:

Gibt es einen Schadensersatz nach erfolgreicher Anfechtung wegen Scheinvaterschaft?

Wer Zweifel an seiner Vaterschaft hatte und sich diese sich dann Bewahrheiten, wird neben dem emotionalen Schaden zumeist auch einen wirtschaftlichen zu beklagen haben. Kinder kosten Geld und was im Glauben an eine Vaterschaft geleistet wurde, möchte ein hintergangener Mann, der sogenannten Scheinvater, zurück. Es stellt sich die Frage, gegen wen ein solcher Anspruch mit Erfolg gerichtet werden kann. Hier ist aktuell einiges in Bewegung. So gibt es einen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz, der den sogenannten Scheinvaterregress erleichtern und u.a. einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter begründen soll.

Kein Anspruch gegen das Kind

Im Regelfall wird ein Anspruch gegen das Kind ausscheiden, weil die Unterhaltszahlungen für laufende Kosten für das Kind verbraucht worden sind und daher nicht zurückgefordert werden können (Entreicherung).

Anspruch gegen die Mutter

Schadensersatzansprüche gegen die Mutter sind theoretisch möglich. Voraussetzung ist aber, dass der Mutter allerdings nachgewiesen werden kann, dass diese von der Möglichkeit der Vaterschaft des anderen Mannes tatsächlich gewusst hat. Auch wenn dieses Wissen bei der Mutter vorhanden gewesen sein dürfte, ist dieser Nachweis in der Praxis schwer zu führen. Bislang gibt es auch noch keine gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter.

Habe ich einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Mutter?

Bislang bestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über die Vaterschaft eines „Kuckuckskindes“ (Urteil vom 09.11.2011, Az. XII ZR 136/09) zur Vorbereitung eines Unterhaltsprozesses. Dem hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14) in Karlsruhe für die momentane Gesetzeslage nun vorerst einen Riegel vorgeschoben: Ein bislang durch die Rechtsprechung angenommener Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter verletzt diese in ihrem Persönlichkeitsrecht. Ein Auskunftsanspruch setzt daher eine gesetzliche Regelung voraus. Hier soll der neu zufassende § 1607 BGB Abhilfe schaffen. Bislang existiert aber nur der Entwurf (nachzulesen in der Pressemitteilung weiter oben).

Was, wenn die Mutter nicht verrät, wer der Vater ist?

Ein Schadenersatzanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter wegen im Glauben an die vermeintliche Vaterschaft geleisteter Unterhaltsbeträge scheidet aus, wenn die Mutter angibt, dass sie sich nicht mehr an die Identität des Erzeugers erinnern kann, (BGH, Beschluss vom 20.02.2013, Az. XII ZB 412/11). In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vater über 40 Jahre nach der Geburt des Sohnes und nach lange zurückliegender Ehescheidung an seiner Vaterschaft gezweifelt und eine Vaterschaftsklage erhoben. Die Zweifel an der Vaterschaft bestätigten sich, jedoch erhielt er keinen Ersatz für seine Unterhaltszahlungen.

Anspruch gegen den leiblichen Vater

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den leiblichen Vater stellt sich das grundlegende Problem, dass bekannt sein muss, wer der leibliche Vater ist. Dies weiß meistens (aber auch nicht immer) nur die Mutter des Kindes.