Internationales Familienrecht

Internationales Familienrecht in Berlin

Worum geht es im internationalen Familienrecht?

Es liegt ein Fall des internationalen Familienrechts vor, wenn ein Bezug zum Ausland besteht. Das ist der Fall, wenn einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat der einer anderen Nationalität angehört. In der Praxis am häufigsten sind Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, sogenannte binationale Ehen.

Wenn beide Beteiligten eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben, muss entschieden werden, welcher Staat sein Recht anwenden darf. Das internationale Familienrecht soll die unterschiedlichen Rechtssysteme der Staaten in Einklang bringen. Wird beispielsweise eine Ehe zwischen einer Deutschen und einem Ungarn geschieden, kann die Scheidung nach deutschem Recht, die Auseinandersetzung über das Ehevermögen aber nach ungarischem Recht geschehen. Sogar das Recht eines dritten Staates kann für diese Entscheidung heranzuziehen sein, beispielsweise dann, wenn eine gemeinschaftlich angeschaffte Immobilie in Österreich liegt Es liegt auf der Hand, dass es notwendig ist, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der mit diesen Konstellationen vertraut ist. Folgende Sachverhalte erfordern fundierte Kenntnisse im internationalen Familienrecht:

  • Internationaler Ehevertrag zwischen Staatsbürgern unterschiedlicher Nationalität (EU und Drittländer)
  • Internationale Scheidung und Scheidungsfolgen bei Eheleuten unterschiedlicher Nationalität (EU und Drittländer)
  • Unterhaltsansprüche geltend machen (EU und in Drittländern)
  • Internationales Kindschaftsrecht (Sorgerecht, Umgang, Kindesentführung)
  • Internationale Adoption von Kindern aus dem Ausland

Wie funktioniert eine internationale Scheidung?

Soll eine binationale Ehe geschieden werden, stellt sich zuerst die Frage, welches Gericht in welchem Land zuständig ist. Wir bestimmen die Zuständigkeit und können, falls kein deutsches Gericht zuständig ist, Informationen zu den richtigen Behörden und Gerichten im Ausland geben. In Ungarn und Österreich verfügen wir über Korrespondenzanwälte, die sich gerne um hier Anliegen kümmern.

Zuständigkeit bei internationalen Scheidungen

Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts richtet sich dabei nach dem Bezug, den die Ehegatten zu Deutschland oder einem anderen Staat haben. Ist in einem Ehevertrag keine Rechtswahl über das im Scheidungsfall anzuwendendes Recht getroffen, ist nach § 98 FamFG ein deutsches Gericht für die internationale Scheidung zuständig, wenn:

  • ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  • ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland is
  • ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

Die deutschen Familiengerichte sind dann auch für die Regelung der Scheidungsfolgen (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Kindesunterhalt etc.) zuständig.

Ist eine Scheidung in Deutschland auch nach ausländischem Recht möglich?

Ein Paar kann sich auch in Deutschland nach ausländischem Recht scheiden lassen, wenn sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, also hier leben. Allerdings bleibt in diesem Fall das deutsche Prozessrecht anwendbar. Zum Prozessrecht werden unter anderem Beweisregeln, Fristen und gezählt. Das deutsche Gericht wendet im Übrigen für die inhaltlichen Fragen das ausländische Recht an.

Wird die in Deutschland ausgesprochene Scheidung im Ausland anerkannt und umgekehrt?

In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) werden deutsche Scheidungen anerkannt, so bestimmt es die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003. Der Nachweis der Ehescheidung wird hierbei über ein Formblatt erbracht.

Außerhalb der EU müssen in der Regel die dort zuständigen Behörden oder Gerichte über eine Anerkennung entscheiden.

Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland

Ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil wird nicht in allen Fällen als Nachweis der Scheidung in Deutschland anerkannt, da Urteile, Entscheidungen und Bescheide eines ausländischen Staates grundsätzlich nur in dem entsprechenden Land Rechtswirkungen entfalten. Nach deutschem Recht gilt eine Ehe erst als geschieden, wenn die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung festgestellt worden ist. Aber nicht in allen Fällen ist ein entsprechendes Anerkennungsverfahren erforderlich: Seit 1. März 2005 gilt innerhalb der EU (außer in Dänemark) die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-VO). Nach Art. 21 Brüssel-IIa-VO werden in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt, ohne dass eine gesonderte Anerkennung erforderlich ist. Das zuständige Gericht oder die Zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung unter Verwendung eines Formblattes über die ergangene Entscheidung aus.

Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab (sog. Heimatstaatenentscheidung). Bestehen Zweifel, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, empfiehlt es, die Anerkennung feststellen zu lassen.

Ohne Anerkennung ist es den Gatten verboten erneut zu heiraten. Die Anerkennung selbst wird allerdings selten, regelmäßig nur im Fall schwerer Verfahrensfehler, verweigert.

Wie vollstrecke ich den Unterhalt, wenn der Ex-Ehegatte innerhalb der EU bzw. in Drittstaaten verzogen ist?

Unterhaltstitel, die in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellt wurden, sind überall innerhalb der Union (außer Dänemark) durch die jeweilig zuständigen Behörden vollstreckbar. Voraussetzung ist ein titulierter Anspruch, der ohne weitere Prüfung gegen im Ausland lebende Unterhaltsschuldner gilt. Gerne beraten und vertreten wir Sie in den Fällen der Auslandsvollstreckung von Unterhalt. Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesamts für Justiz.

In bestimmten Nicht-EU Ländern ist es komplizierter. So erfolgen etwa Vollstreckungen deutscher Unterhaltsbeschlüsse in den Vereinigten Staaten nicht zentral, sondern über die Gerichte des jeweiligen Bundesstaates. Dann muss ggf. zunächst ermittelt werden, in welchem der US-Bundesstaaten der Unterhaltspflichtige behördlich gemeldet ist.

Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner mit dem gemeinsamen Kind im Ausland leben möchte?

In den meisten europäischen Ländern haben die Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Bei der gemeinsamen Sorge bleibt es bei der Ehescheidung auch, es sein denn, es werden andere Vereinbarungen zwischen den Eltern oder durch Gerichtsentscheidung getroffen. Damit müssen grundsätzlich beide Elternteile mit dem Umzug des Kindes ins Ausland einverstanden sein. Ein eigenmächtiges Handeln eines Elternteils ist ansonsten als Kindesentführung zu werten. Eine Rückführung erfolgt nach den Bestimmungen des HKÜ (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung). Mehr darüber, wie eine solche schwierige Situation mittels Mediation gelöst, werden kann, erfahren Sie in dem Beitrag von Frau Rechtsanwältin Anette Steltzer, die als Mediatorin in Fällen von Kindesentführung über Erfahrung verfügt.

Unter welchen Bedingungen kann ich ein Kind aus dem Ausland adoptieren?

Wenn Sie sich entscheiden, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren, geschieht das im Ausland nach dortigen Bestimmungen. Die deutschen Behörden erkennen in der Regel Auslandsadoptionen an, wenn die jeweiligen Staaten bescheinigen, dass im Verfahren das „Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ)“ eingehalten wurde. Mehr zur Auslandsadoption finden Sie unter der Rubrik „Adoption“.